Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Rechtsgrundlage aller Werk- und Dienstleistungsverträge des Auftragnehmers sind das BGB und die nachfolgend vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
  • Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen bleiben vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
  • Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierfür etwaig erforderliche Unterlagen als besondere Leistung zur Verfügung.
  • Der Auftraggeber ist auf seine Kosten verantwortlich für die Schaffung hinreichender Baufreiheit, sowie zur Bereitstellung von Bauwasser, -strom und –beheizung.
  • Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei Gewährleistung ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme durch den Auftraggeber. Vom Auftragnehmer nicht verschuldete Wartezeiten sind zum Stundensatz des Auftragnehmers zusätzlich zu vergüten.
  • Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Stundensätze und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
  • Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
  • Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten über die Ziffer in Ziffer 7 bezeichnete Frist aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten angemessen zu erhöhen. Entsprechende Preiserhöhungen um 5 Prozent gelten auf jeden Fall als angemessen.
  • Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß Ziffer 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein unge- hinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
  • Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertrags- erfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für bereits bei dem Auftragnehmer angeliefertes Material werden Einlagerungskosten in Höhe von kalendertäglich 10,00 Euro pro Verpackungseinheit als pauschaler Schadensersatz vereinbart.
  • Kündigt der Auftraggeber den geschlossenen Vertrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der bis dahin verdiente Werklohn zuzüglich einer Pauschale für entgangenen Gewinn in Höhe von 10% des Restauftragsvolumens und etwaiger Materialrückgabekosten an den Auftragnehmer zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
  • Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • Angebotspreise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen und Noteinsätze fallen Zuschläge entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers an.
  • Sämtliche Zahlungen sind spätestens mit der Fertigstellung der vereinbarten Leistung ohne Abzug in bar oder per EC-Zahlung vor Ort fällig. Der Auftraggeber gerät entsprechend § 286 Absatz 3 BGB spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung des Auftragnehmers auch ohne Mahnung in Verzug. Es gilt der gesetzliche Verzugszinsatz.
  • Für Kündigungen einer der Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die Haftung des Auftragnehmers ist für Schäden infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begrenzt. Der Auftragnehmer sichert zu, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Soweit zulässig, wird die verschuldensunabhängige Haftung auf diesen Betrag begrenzt.
  • Die Monteure des Auftragnehmers sind nicht zur Vertragsannahme bevollmächtigt. Entsprechend bedürfen Vertragsannahmen – oder Erklärungen jeweils der ausdrücklichen Zustimmung der Geschäftsleitung des Auftragnehmers.
  • Es gelten die gesetzlichen Sachmangelhaftungsansprüche. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet angezeigte Mängel vorrangig im Weg der Nachbesserung zu beseitigen.
  • Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt vor und wird auf Anforderung übersandt.
  • Bei Kaufleuten gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart.
  • Soweit in diesen Bestimmungen Vereinbarungen zu pauschalem Schadens-, Nutzungs- oder Aufwendungsersatz getroffen wurden, bleibt dem anderen Vertragspartner jeweils der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.